AGB
AGB - ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§ 1 Ärztliche Verordnung
Sie benötigen eine ärztliche Verordnung für die logopädische Therapie. Diese bekommen sie entweder bei
Hausärztinnen oder Fachärztinnen (HNO, Pädiatrie, Neurologie...). Die Verordnung beinhaltet ihre Daten
(Name, Adresse, Geburtsdatum...), sowie medizinische Daten (Versicherungsnummer, Diagnose...) und die
jeweilige Verordnung (10xLogopädie á ....min +/-Hausbesuch).
§2 Chefärztliche Bewilligung Ihres Krankenversicherungsträgers
Die ärztliche Verordnung muss, um eine Teilrefundierung der Therapiekosten zu erhalten, bei ihrer
Krankenkasse eingereicht und bewilligt werden. Nur mit Chefärztlicher Bewilligung können sie eine
anteilsmäßige Rückerstattung anfordern. Die Verordnung können Sie bei ihrer Krankenkasse entweder
persönlich, per Mail, Fax oder Post einreichen.
§3 Kosten und Verrechnung
Die Kosten für die Behandlungseinheit sind direkt nach der Therapie per Überweisung an die Logopädin zu
leisten. Dies sollte innerhalb einer Woche nach der Therapie geschehen. Die Patientinnen erhalten nach
abgeschlossener Therapie oder nach Beendigung eines Verordnungsscheins (10. Einheiten) eine
Honorarnote über alle geleisteten Beiträge, diese ist, gemeinsam mit dem Verordnungsschein bei der
Krankenkasse einzureichen um eine (Teil-) Rückerstattung der Kosten zu erhalten. Therapiematerial,
Ausfallkosten, Befunde etc...sind keine Kassenleistungen und werden direkt mit Ihnen verrechnet. Ein
Kostenersatz für diese Leistungen von Seiten des Krankenversicherungsträgers ist nicht vorgesehen. Tarife
und Kosten (ab 1.1.2020)
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T1: 30 min - € 42,00 (25 min Therapiezeit, 05 min Vor- und Nachbereitungszeit ohne PatientIn)
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T2: 45 min - € 65,00 (35 min Therapiezeit, 10 min Vor- und Nachbereitungszeit ohne PatientIn)
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T3: 60 min - € 85,00 (45 min Therapiezeit, 15 min Vor- und Nachbereitungszeit ohne PatientIn)
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HB: - € 25,00
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Der Tarif wird auf die Ressourcen und Bedürfnisse der Patientinnen angepasst und wird von den
behandelnden Ärztinnen verordnet und Chefärztlich bewilligt. Die jeweiligen Tarife bestehen immer bis zur
Beendigung einer Therapie. Die Tarife können jährlich bis zum 01.01 angepasst werden und orientieren sich
an der möglichen Änderung des Mindesttarifes des Berufsverbandes Logopaedieaustria. Tarifänderung
werden bis zum 01.01 eines neuen Kalenderjahres bekanntgegeben (Aushang in der Praxis) und können bei
Bedarf auch als Kopie überreicht werden.
Der Tarif wird individuell an die Bedürfnisse der zu behandelnden Personen angepasst und muss von einem
Arzt/einer Ärztin verordnet werden. Die Preise der Tarife bleiben bis zum Ende der vereinbarten Therapie
bestehen, außer die Therapiezeit erstreckt sich über den Wechsel des Kalenderjahres. Die Preise können
jährlich zum 1. Jänner angepasst werden. Maßgebend dafür sind die neuen Mindest-Tarifvorschläge des
Berufsverbandes LogopädieAustria. Die Logopädin hält sich dennoch die Option offen, periodisch die Tarife
anzupassen und verpflichtet sich dies bekanntzugeben.
§4 Dokumentation und Befunde
Um eine fundierte und fachgerechte Therapie anbieten zu können, muss Anamnese, Diagnostik und
Therapieverlauf ordentlich erhoben, dokumentiert und bei Bedarf erweitert und erneuert werden. Dazu werden
alle relevanten Befunde der Patientinnen benötigt und sind vorzulegen. Sollte ein logopädischer Befund zur
Vorlage benötigt werden, der den normalen Arbeitsaufwand übersteigt, wird dieser mit 20€ in Rechnung
gestellt.
§5 Ablauf der Therapie
Die logopädische Therapie wird individuell auf die Bedürfnisse der Patientinnen angepasst und findet
üblicherweise in Einzelsitzungen statt, auch Gruppentherapien können bei Bedarf stattfinden. Die Therapie
umfasst alle notwendigen Leistungen, die für die Behandlung der Patientinnen benötigt werden, dazu
gehören: Anamnese und Diagnostik, Therapie, Befunderhebung, Vor- und Nachbereitungszeit, Administration
etc...
§ 6 Therapie-Gesetz:
Das MTD-Gesetz (Bundesgesetz über die Regelung der medizinisch-technischen Dienste) regelt mit seinen
gesetzlichen Bestimmungen die logopädische Behandlung. Logopädinnen arbeiten nach aktuellen
wissenschaftlichen Erkenntnissen und sind zu stetiger Fort- und Weiterbildung verpflichtet. Es gilt die
Verschwiegenheitspflicht (MTD-Gesetz §11c), welche die Logopädin verpflichtet etwaige Geheimnisse die
während der Ausübung ihres Berufes bekanntwerden zu wahren. Patientinnen oder gesetzliche Vertreter
können von dieser Pflicht entbinden. Praktikantinnen unterliegen dieser Pflicht ebenfalls. Ebenso haben sich
Logopädinnen an §11a des MTD-Gesetzes zu halten, welches die Dokumentationspflicht beinhaltet. Diese
Dokumentationen und alle zugehörigen Daten sind 10 Jahre zu archivieren.
§7 Praktikanntinnen
Im Zuge des Studiums „Logopädie“ sind Studentinnen dazu verpflichtet praktisch ausgebildet zu werden.
Deshalb kann es dazu kommen, dass während der Therapie eine Praktikantin/ ein Praktikant anwesend ist und
nach Einwilligung der Patientinnen am Therapieprozess aktiv teilnimmt. Praktikanntinnen unterliegen ebenso
der Verschwiegenheitspflicht und den Richtlinien der DSGVO.
§8 Absagen
Sollte ein Behandlungstermin nicht wahrgenommen werden können ist dieser min. 24h (1.Werktag) vor
Behandlungsbeginn per SMS oder Anruf abzusagen. Sollte die Termin am Montag nicht wahrgenommen
werden, sollte dieser freitags abgesagt werden (1. Werktag). Sollten Termin nicht innerhalb dieser Frist
abgesagt werden, wird aus administrativen Gründen ein Ausfallhonorar von 30€ verrechnet, dieses kann nicht
bei der Krankenkasse geltend gemacht werden. Sollte ein Termin nicht fristgerecht oder gar nicht abgesagt
werden, wird das Honorar dieser Einheit zur Gänze in Rechnung gestellt, auch dieses kann nicht bei der
Krankenkasse geltend gemacht werden. Sollte Sie zu spät zur Therapie kommen, kann diese Zeit aus
administrativen Gründen nicht nachgeholt werden, ich bitte Sie pünktlich zu kommen.
§8 Kündigung des Therapieverhältnisses
Therapie wird individuell auf die Bedürfnisse, Ressourcen und Ziele aller Patientinnen angepasst und immer
wieder evaluiert. Um Erfolg zu haben und seine Ziele zu erreichen ist Mitarbeit und Kooperation in allen
Bereichen (Administration, Anamnese, Therapieprozess, Heimübungen etc...) unerlässlich. Sollte der
Eindruck entstehen, dass diese Vorrausetzungen nicht gegeben sind, behält sich die Logopädin vor die
Therapie zu beenden